Informationen zum Auslandsaufenthalt

Im SMV-Raum liegen allgemeine Informationen zu Auslandsaufenthalten aus.

Um nähere Informationen über Erfahrungen im Ausland oder mit Organisationen zu erhalten, kann es hilfreich sein, mit Schülerinnen zu sprechen, die bereits längere Zeit an einer Gastschule im Ausland verbracht haben (Kontakt über Frau Roser).

Allgemeine Informationen zu einem internationalen Jugendaustausch finden sich auf: http://www.kultusportal-bw.de  (weiterführender Link: INFORMATIONEN FÜR Schüler/innen) oder: http://www.schueleraustausch-bw.de/home/

Für Schülerinnen, die an einem (bis zu sechsmonatigen) Aufenthalt in Frankreich interessiert sind, bietet sich das Brigitte-Sauzay- oder das Voltaire-Programm an: http://www.dfjw.org/

Informationen zu anderen Austauschprogrammen oder Stipendien:
www.bundestag.de  und www.auswaertiges-amt.de

Informationen zu gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen: http://www.aja-org.de

 

Versetzung, Schulbeitrag etc.

Mehrmonatiger Auslandsaufenthalt

  • Klassenarbeiten müssen nicht nachgeschrieben werden.
  • Zeugnisnoten werden nach Möglichkeit auf Grundlage der erbrachten Leistungen während der Anwesenheit am St.-Dominikus-Gymnasium erstellt.
  • Versäumter Stoff muss selbstständig nachgeholt werden.
  • Der Schulbeitrag wird weiterhin erhoben.

Ganzjähriger Auslandsaufenthalt

  • Der Antrag auf Freistellung für das nächste Schuljahr muss bis zum 1. März erfolgt sein.
  • Bei einem ganzjährigen Auslandsaufenthalt muss der Schule eine Bescheinigung der Gastschule vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Gastschule mit dem Gymnasium vergleichbar ist und welche Fächer besucht wurden. Diese Bescheinigung ist nötig, damit die Versetzung in die nächsthöhere Klasse erfolgen kann.
  • Der Schulbeitrag muss nicht bezahlt werden.

Mehrmonatiger / ganzjähriger Auslandsaufenthalt in der 10. Klasse

  • Findet der Auslandsaufenthalt während des ersten Schulhalbjahres statt, erhält die Schülerin ein Jahresabschlusszeugnis (auf der Basis der Noten des 2. Schulhalbjahres). Mit der Versetzung in die Oberstufe erhält sie damit auch den Mittleren Bildungsabschluss.
  • Verbringt eine Schülerin das zweite Schulhalbjahr oder das gesamte 10. Schuljahr in einer Gastschule im Ausland, erhält sie kein Versetzungszeugnis und somit auch keine „Mittlere Reife“. Sie wechselt dennoch in die Kursstufe.

Einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss „erreichen Schülerinnen und Schüler, die nach einem längeren Einzelschüleraustausch mit dem Ausland ohne Versetzungsentscheidung in die Kursstufe aufgenommen wurden, erst dann, wenn am Ende der ersten Jahrgangsstufe nicht mehr als 20% der angerechneten Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.“ (schulrechtliche Grundlage s. unten)

 

Schulrechtliche Regelungen zum Auslandsaufenthalt

§ 3(3) Versetzungsordnung Gymnasien:

„Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5-10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommen.“

Die juristische Auslegung dazu lautet wie folgt:

Wenn der Schüler in der nächsthöheren Klasse den Anforderungen nicht gewachsen ist, kann er in den ersten acht Wochen , ohne dass dies als Nichtversetzung zählt, in die nächstniedrigere Klasse wechseln. … Die Achtwochenfrist kann dem Schüler zugebilligt werden, da nach dem Rechtsgedanken von § 6 Abs.3 Satz 1 eine Klasse erst als besucht gilt, wenn der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. … Danach ist das Überwechseln … als freiwillige Wiederholung einer Klasse zu werten, die als Nichtversetzung gilt (§ 7 VersetzungsO Gymnasien). Wenn der Schüler auch nach den acht Wochen in der nächsthöheren Klasse bleibt, nimmt er also das Risiko in Kauf, dass ihm beim Verfehlen des Klassenziels eine Nichtversetzung zugerechnet wird (vgl. § 6 VersetzungsO Gymnasien).

Diese pragmatische Auslegung erscheint auch sachdienlich, wenn die nächsthöhere „Klasse“ die erste Jahrgangsstufe ist. Wenn Schüler während des Schuljahres nur einige Monate an einem Schüleraustausch teilnehmen, muss nach Möglichkeit aufgrund der in der übrigen Zeit erbrachten Leistungen über ihre Versetzung entschieden werden. Sobald Schüler der Klasse länger als acht Wochen angehörten, gilt sie als besucht, eine Wiederholung also als Nichtversetzung.“ (Quelle: Lambert-Müller-Sutor, Schulrecht BW, 51.25)

Befindet sich die Schülerin im zweiten Schulhalbjahr im Ausland, erhält sie kein Jahresendzeugnis. (s. auch Abschnitt „Realschulabschluss“)

Realschulabschluss:

Schüler des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang, die nach Teilnahme an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland in Klasse 10 ohne Versetzungsentscheidung in die Kursstufe aufgenommen worden sind, haben noch keinen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, sondern erwerben diesen erst, wenn am Ende der ersten Jahrgangsstufe nicht mehr als 20% der angerechneten Kurse mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sind. (s.KuU 2009, S.63)