Schulordnung

  1. Grundsätzliches
    Für die Rechtsstellung der Einrichtung , ihre Erziehungs- und Bildungsziele, die Geltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses gilt die Grundordnung für die Schulen und Internatsschulen der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg.
     
  2. Einzelne Regelungen – Schulbesuch
    Jede Schülerin ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
     
  3. Entschuldigungspflicht
    Ist eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Am ersten Fehltag hat eine Mitteilung per E-Mail oder Telefon bis spätestens 10.00 Uhr an das Sekretariat (Tel. 0721/ 91 10 20) zu erfolgen.

    Am ersten Schultag nach der Krankheit ist dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin eine schriftliche Entschuldigung im Entschuldigungsheft mit genauer Angabe der Fehldauer abzugeben. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

    Auch beim Fehlen von einzelnen Stunden sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. 

    Im Schuljahr 2023/24 gilt für die Probephase des "Schulmanagers Online" das unter https://www.dominikus-gymnasium.de/schulmanager.html beschriebene Verfahren.
  4. Befreiung vom Unterricht
    Befreiung vom Unterricht ist mit Begründung rechtzeitig zu beantragen. Über Befreiung von bis zu zwei Tagen entscheidet der/die Klassenlehrer/in, darüber hinaus die Schulleiterin. 
     
    Im Schuljahr 2023/24 gilt für die Probephase des "Schulmanagers Online" das unter https://www.dominikus-gymnasium.de/schulmanager.html beschriebene Verfahren.

  5. Freistellung vom Sportunterricht
    Freistellung vom Sportunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigen durch eigenen Antrag gewährt werden. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Es gelten die im Anhang formulierten Regelungen.
     
  6. Regelungen für Schülerinnen bei Erkrankung während der Unterrichtszeit
    Bei Anzeichen von Übelkeit meldet sich die Schülerin im Sekretariat. Bei Schülerinnen der Klassen 5 bis 10 werden die Eltern informiert und entscheiden über das weitere Vorgehen. Die Schülerin hat die Möglichkeit, sich im Krankenzimmer aufzuhalten. 
     
  7. Verhalten in der großen Pause
    Schülerinnen der Klassen 5 bis 7 halten sich im Schulhof oder im Klassenzimmer auf. Schülerinnen ab Klasse 8 dürfen sich im Bereich Seminarstraße-Bismarckstraße-Wörthstraße-Moltkestraße aufhalten. Bei Nichtbeachtung besteht kein Versicherungsschutz.
    Während der langen Mittagspause  (12.15 bis 13.15 Uhr) dürfen die Schülerinnen das Schulgebäude verlassen. 
     
  8. Haftung
    Bei nachgewiesener mutwilliger Beschädigung schuleigenen Mobiliars und Materials oder des Gebäudes haften die Erziehungsberechtigten.
     
  9. Unfälle von Schülerinnen
    Die Meldung von Unfällen im Schulhaus, auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg erfolgt durch eine Unfallmeldung, die über das Sekretariat an die Unfallkasse Baden-Württemberg weitergeleitet wird.
     
  10. Besitz und Konsum von Drogen
    Besitz, Konsum, Erwerb und Weitergabe von Drogen auf dem Schulgelände sind verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt im Regelfall Schulausschluss.
     
  11. Klassenarbeiten
    Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen geschrieben und erstellt. Probleme bzgl. der Leistungen der Schülerinnen sollten die Erziehungsberechtigten rechtzeitig mit den Fachlehrkräften besprechen. Versäumt eine Schülerin entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet die Fachlehrkraft, ob die Schülerin eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat. Weigert sich eine Schülerin eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder versäumt sie unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt. Begeht eine Schülerin bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet die Fachlehrkraft, ob die Arbeit unter Notenabzug zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. In Fällen, in denen eine schwere wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. 
     
  12. Mitarbeit und Verhaltensnoten
    Verhalten bezeichnet nicht nur das Betragen im engeren Sinne, sondern auch die soziale Kompetenz. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in qualifizierten Sachbeiträgen zu den selbstständigen oder gemeinsam zu lösenden Aufgaben äußert.
     
  13. Hausaufgabenbetreuung und Mittagessen in Klasse 5 und 6
    Folgende Regeln sind einzuhalten:
    Alle Schülerinnen versammeln sich zum gemeinsamen Gang zum Mittagsen in ihrem Klassenzimmer. Dort werden sie von der begleitenden Lehrkraft abgeholt. Sie überqueren nur in Begleitung die Straße. Während des Essens ist den Anweisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten. Anschließend treten alle gemeinsam den Rückweg in die Schule an.
  14. Mobiltelefon
    Der Betrieb von Mobiltelefonen im Unterricht ist nicht erlaubt.

Diese Schulordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft

Anhang

  1. Befreiung vom Sportunterricht (Klassen 5-10)
    Schülerinnen, die im Laufe eines Schuljahres den Sportunterricht länger als 14 Tage nicht besuchen können, müssen der Lehrkraft ein ärztliches Attest mit Begründung vorlegen. Nachgereichte Atteste werden nicht akzeptiert.
    Schülerinnen mit einem Teilattest (z. B. für den Schwimmunterricht) besuchen mit Zensierung den parallel stattfindenden Sportunterricht in einer anderen Klasse. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schülerin ihrer Anwesenheitspflicht beim Schwimmen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann.
     
  2. Anwesenheitspflicht im Sportunterricht
    Kann eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, besteht dennoch Anwesenheitspflicht. Dies gilt auch für den Schwimmunterricht. Hierbei verweisen wir auf die INFO SPORT – Ausgabe Nr. 2/2000 Heft 16 vom Oberschulamt Karlsruhe, in der Herr RD Dieter Kupper, OSA Karlsruhe, folgendes mitteilt: “Eine, eventuell durch Attest nachgewiesene, körperliche Beeinträchtigung und die darin ausgesprochene Befreiung vom Sportunterricht führt nicht in jedem Fall auch zu einer Befreiung von der Anwesenheitspflicht (s. § 3 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung, der auch eine nur teilweise Befreiung vorsieht).
    Da Sportunterricht, neben praktischen Übungen, auch die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen umfasst (Regelkunde, Trainingsmethodik, Analyse von Bewegungsabläufen etc.), kann die Anwesenheit eines Schülers schon sinnvoll sein, zumal, je nach Art der körperlichen Beeinträchtigung, durchaus auch Assistenztätigkeiten (Hilfestellung, Schiedsrichtertätigkeit, Beobachtungsaufgaben) in Betracht kommen können.“
    Weiterhin heißt es laut OSA Karlsruhe, dass es „…ausschließlich im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft …“ liegt, „ …ob eine Anwesenheit eingefordert wird oder nicht.“
     
  3. Befreiung vom Sportunterricht in der Oberstufe (Jg. 1+2)
    Zu Beginn der Kurse muss ein begründetes ärztliches Attest vorliegen, wenn die Schülerin nicht am Sportunterricht teilnehmen kann. Die Schülerin muss dafür einen Ersatzkurs belegen.
    Nachgereichte Atteste werden nicht akzeptiert! Ärztliche Atteste müssen jedes Halbjahr neu eingereicht werden.
    Ab der dritten Fehlstunden in Folge kann die Sportlehrerin oder der Sportlehrer ein ärztliches Attest einfordern. Ein Attest von einem Heilpraktiker wird nicht akzeptiert. In Zweifelsfällen kann von der Schulleitung ein amtsärztliches Attest verlangt werden. 
     
  4. Benotung im Sportunterricht bei häufig fehlenden Schülerinnen (Kl. 5 – 12)
    Bei häufigem Fehlen im Sport können von der Lehrkraft Nachtermine für die nicht erbrachten Leistungsnachweise angesetzt werden, die auch außerhalb der gewohnten Unterrichtszeit stattfinden können. Fehlt eine Schülerin bei diesem Nachtermin unentschuldigt, wird die Note 6 (ungenügend) erteilt. 

Datenschutz

siehe Datenschutzerklärung